(Angaben gem. § 6 Telemediengesetz)
MOLNAR & PARTNER Steuerberater
Hans-Dieter Molnar, Steuerberater
Nicole Bischof, Steuerberaterin
Rechtsform: Partnerschaftsgesellschaft, Amtsgericht Nürnberg PR 164
Die Gesellschafter sind Steuerberater gem. § 33 StBerG.
Die Berufsbezeichnungen wurden in Deutschland (Bayern) erworben.
Jeder Partner vertritt einzeln.
Sitz der Gesellschaft:
Ziegelstraße 24
91126 Schwabach / Rednitzhembach
Telefon 09122 / 9356-0
Telefax 09122 / 9356-10
E-Mail: info@molnar-partner.de
Internet: www.molnar-partner.de
USt-ID: DE 815136474
Berufsrecht
Der Berufsstand unterliegt im Wesentlichen den folgenden berufsrechtlichen Regelungen: Steuerberatungsgesetz (StBerG), Durchführungsverordnungen zum Steuerberatungsgesetz (DVStB),
Berufsordnung (BOStB), Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV). Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Steuerberaterkammer
Nürnberg (KdÖR) (Karolinenstr. 28-30, 90402 Nürnberg). Die berufsrechtlichen Regelungen können bei der Steuerberaterkammer Nürnberg eingesehen
werden.
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Versicherungsgesellschaft HDI-Gerling Firmen und Privat Vers. AG, 50464 Köln
Gerichtsstand ist Schwabach.
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§ 1 Begründung, Umfang und Ausführung des Vertrages
1.) Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist/sind der/die im Zeitpunkt der Leistung bestehende(n) Auftrag/Aufträge (mündlich oder schriftlich)
maßgebend. Dieser wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.
2.) Der
Steuerberater legt die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde.
3.) Die Prüfung der Richtigkeit der dem Steuerberater vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen und Zahlen auf Vollständigkeit und Richtigkeit gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich
vereinbart ist.
§ 2 Rechte und Pflichten des Auftraggebers
1.) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat
er dem Steuerberater unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater eine angemessene
Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können.
2.) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters (z.B. Berichte, Gutachten usw.) nur mit dessen schriftlicher
Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
3.) Macht der Auftraggeber Beanstandungen geltend, hat er dem Steuerberater die Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Beseitigt der
Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel
durch einen anderen steuerlichen Berater beseitigen lassen bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
4.) Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden.
Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des
Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
§ 3 Rechte und Pflichten des Auftragnehmers
1.) Der Steuerberater ist gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung
des Vertragsverhältnisses fort. Sie erstreckt sich auf alle Tatsachen, die dem Steuerberater im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangt sind.
2.) Die Verschwiegenheitspflicht gilt dann nicht, wenn der Auftraggeber den Steuerberater von dieser Verpflichtung entbindet oder die Offenlegung zur Wahrung
berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner
Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
3.) Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen
heranzuziehen. Diese Personen bzw. Unternehmen sind vom Steuerberater vertraglich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
4.) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der
Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der
Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
5.) Der Steuerberater hat die Handakten auf die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt
jedoch vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung
binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
6.) Zu den Handakten im Sinne des § 3 Abs. 5 gehören alle Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem
Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in
Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere. Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften
oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
7.) Der Steuerberater ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber die Unterlagen auf eigene Kosten und Gefahr zurückzuschicken. Es ist
vielmehr Sache des Auftraggebers, die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen.
§ 4 Verletzung von Mitwirkungspflichten
Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug,
so ist der Steuerberater berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Ist die Frist fruchtlos
verstrichen, darf der Steuerberater den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des
Auftraggebers entstandenen Aufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
§ 5 Erfüllung
Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet
weder durch den Tod noch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder -im Falle einer Gesellschaft- durch deren Auflösung.
§ 6 Kündigung
Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag kann von jedem Vertragspartner nach Maßgabe der §§ 626 ff. BGB gekündigt werden. Die
Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen und dem Auftraggeber
zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluß auszuhändigen ist.
§ 7 Bemessung der Vergütung
1.) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der
”Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften“.
2.) Für Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte
Vergütung, anderenfalls die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).
§ 8 Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
zulässig.
§ 9 Fälligkeit
Die Gebühr entsteht und wird gem. § 7 StBGebV fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist.
§ 10 Verjährung der Vergütungsansprüche
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Forderung fällig wurde (§ 196 Abs. 1Nr. 15, § 201 BGB).
§ 11 Vorschuss
1.) Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater einen Vorschuss
fordern.
2.) Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater seine weitere Tätigkeit für den Mandanten einstellen, bis der
Vorschuss eingeht. Der Steuerberater ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Mandanten rechtzeitig bekannt zugeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer
Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.
§ 12 Zurückbehaltungsrecht
Der Steuerberater kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen
befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten. Beträge, gegen Treu und Glauben
verstoßen würde.
§ 13 Haftpflichtversicherung
Selbständige Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften sind gesetzlich zum Abschluss einer
Berufs-Haftpflichtversicherung verpflichtet. Die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000 €.
§ 14 Haftungsumfang
Der Steuerberater haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.
§ 15 Haftungsbeschränkungen
1.) Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens wird auf 1.000.000 EUR begrenzt.
Eine weitergehende Haftungsbeschränkung bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme von 250.000 € ist durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall möglich.
2.) Auf Wunsch des Auftraggebers führt der Steuerberater im Einzelfall eine Höherversicherung über die Mindestversicherungssumme hinaus herbei.
Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.
3.) Für fernmündliche Beratung wird keine Haftung übernommen, wenn sie nicht schriftlich bestätigt und in Rechnung gestellt ist.
§ 16 Verjährung von Schadensersatzansprüchen
Soweit ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er in drei Jahren
von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.
§ 17 Anwendbares Recht
Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht.
§ 18 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung bzw. der Ort der weiteren Beratungsstelle des Steuerberaters, soweit nicht etwas anderes
vereinbart wird.
§ 19 Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit
Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sind oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch
nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.
§ 20 Änderungen und Ergänzungen der AAB
Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.
Molnar & Partner Steuerberater
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